Rahmenbedingungen für Ausgründungen
Die Max-Planck-Gesellschaft fördert im Rahmen des Technologietransfers Ausgründungsprojekte, die auf Max-Planck-Technologien basieren. Als öffentlich rechtliche Einrichtung muss sie dabei bestimmte Rahmenbedingungen beachten. Die Leitlinien für den Technologie- und Wissenstransfer bieten hierzu eine Orientierung. Diese behandeln u.a. Fragen der Beteiligung von MPG Angehörigen an einer Ausgründung oder der Anmietung von Räumlichkeiten und Geräten an Max-Planck-Instituten. Wesentliches Leitmotiv ist dabei die Vermeidung von Interessenskonflikten und damit eine klare Trennung zwischen privatwirtschaftlichen Gründungsaktivitäten und MPG eigenen Forschungsinteressen. Hierzu dient auch das sogenannte Clearingverfahren der MPG für MPG-Ausgründungsprojekte.
Leitlinien für Ausgründungen
Die Leitlinien für Wissens- und Technologietransfer dienen der Vermeidung oder Auflösung von Interessenskonflikten zwischen der MPG und den am Technologietransfer beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Sie stellen zugleich eine materielle Grundlage für die Verfahrensordnung der Clearingstelle dar. In diesen Leitlinien finden sich „Spielregeln“ der MPG, in welchem Rahmen Beraterverträge, Industriekooperationen sowie Firmengründungen umgesetzt werden können.
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- Leitlinien Wissens- und Technologietransfer (374,7 KiB)
Clearingverfahren
Im Rahmen der Vorbereitung einer MPG-Ausgründung im Sinne des Technologietransfers wird von Anfang an die Clearingstelle der MPG eingebunden. Die Clearingstelle prüft jeden Einzelfall auf mögliche Interessenskonflikte und deren transparente Regelung.
Beteiligungsmodell- und management
Für die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an MPG-eigenen Technogien wird ein Lizenzvertrag zwischen Max-Planck-Innovation und der Ausgründung abgeschlossen. Neben Umsatz- und Meilensteinabhängigen Lizenzgebühren wird üblicherweise eine Upfront-Zahlung mit Beginn des Lizenzvertrages fällig. Unser Beteiligungsmodell sieht vor, dass sich die MPG als Schutzrechtsinhaber zum Gründungszeitpunkt i.d.R. an der Ausgründung mitbeteiligt. Dabei verzichtet sie im Gegenzug auf eine Upfront-Zahlung. Die verhandelten Konditionen dieses gemischten Beteiligungs-Lizenz-Modells müssen dabei einerseits marktüblich sein, und sollen andererseits gründerfreundlich ausgestaltet werden. Max-Planck-Innovation erarbeitet hier mit Gründerinnen und Gründern gemeinsam konsensfähige Lösungen. Für weitergehende Informationen suchen Sie bitte das direkte Einzelgespräch mit den Start-up & Portfolio Managern.
Das Beteiligungsmanagement, und somit die Ausübung von Gesellschafterrechten, hat Max-Planck-Innovation in Abstimmung mit der MPG Generalverwaltung inne. So übernimmt Max-Planck-Innovation auch die Koordination und Umsetzung von Transaktionen im Zuge einer Folgefinanzierung oder eines Unternehmensverkaufs. Zum Schutz ihres Vermögens kann die MPG sich auch an Folgefinanzierungsrunden beteiligen. So kann sie ihre durch den Technologietransfer erworbenen Anteile bis zur ursprünglichen Beteiligungsquote schützen.
Fragen und Antworten zur Unternehmensgründung
Wenn Sie als Wissenschaftlerin und Wissenschaftler der Max-Planck-Gesellschaft auf der Grundlage Ihrer an einem Max-Planck-Institut entwickelten Technologie ein Unternehmen gründen wollen, dann bieten wir Ihnen kompetenten Rat und professionelle Hilfe – je nach Ihrem Bedarf. Betrachten Sie uns als Ihren Sparringspartner.
Im Folgenden versuchen wir wichtige und häufig gestellte Fragen zu beantworten. Für alle weiteren Fragen rufen Sie uns bitte gerne an oder schicken uns eine E-Mail.
Wer kann von Max-Planck-Innovation unterstützt werden?
Unser Technologietransfer-Auftrag beruht auf der Kommerzialisierung von Max-Planck-Technologien. Wir unterstützen daher grundsätzlich alle Ausgründungsprojekte, die auf Technologien der MPG beruhen. Unter dieser Maßgabe muss das Gründerteam nicht zwingend MPG-Angehörige umfassen. So ist zum Beispiel auch eine Ausgründung mit einem externen Management- und Gründer-Team vorstellbar und bereits in verschiedenen Fällen umgesetzt worden.
Wie weit kann Max-Planck-Innovation MPG-Ausgründungen unterstützen?
Das Spektrum unserer Dienstleistungen erstreckt sich über den gesamten Gründungsprozess und die anschließende Aufbauphase, d.h. von der ersten Evaluierung und Diskussion Ihrer Unternehmensidee, der Unterstützung bei der Business- und Finanzplanung, der Patentbetreuung und Vermittlung von Netzwerkpartnern über die Finanzierungsphase bis zur längerfristigen Betreuung (z.B. über ein Mandat im Beirat oder Aufsichtsrat der jeweiligen Firma) und dem Management-Coaching.
Wir arbeiten dabei prinzipiell in interdisziplinären Teams, um alle Wissens- und Erfahrungskompetenzen in Ihre Unternehmensgründung mit einzubringen. Teil dieses Teams ist immer unser interner Rechtsbeistand, der in Verhandlungen und bei Vertragsarbeiten die Interessen von Max-Planck-Innovation bzw. der Max-Planck-Gesellschaft vertritt. Eine Rechtsberatung Dritter und damit auch der Firmengründerinnen und -gründer ist uns grundsätzlich nicht erlaubt.
Ist die Unterstützung durch Max-Planck-Innovation kostenpflichtig?
Die beratenden Unterstützungsaktivitäten von Max-Planck-Innovation müssen nicht honoriert werden. Sie sind für die Wissenschaftler/innen und Gründer/innen kostenlose Dienstleistungen im Rahmen unseres Technologietransfer-Auftrags.
Die Technologien, die an das ausgegründete Unternehmen (i.d.R. exklusiv) lizenziert werden, sind hingegen nicht kostenlos. Hier ist der Abschluss von Lizenz- und Beteiligungsverträgen mit Max-Planck-Innovation bzw. der Max-Planck-Gesellschaft erforderlich.
Dürfen sich Angestellte von Max-Planck-Innovation an MPG Ausgründungsprojekten persönlich beteiligen?
Nein, auch die Angestellten von Max-Planck-Innovation unterliegen im Sinne der Vermeidung von Interessenskonflikten einem ‚Code of Conduct’ und haben entsprechend Compliance Regelungen unterschrieben. Daher dürfen sie sich nicht persönlich an MPG-Ausgründungsprojekten finanziell oder anderweitig persönlich beteiligen.
Wie kann ich mich als MPG-Wissenschaftler/in an einer Ausgründung beteiligen?
Als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler der MPG können Sie grundsätzlich Gesellschafter/in einer Ausgründung werden. Sie können auch als Mitarbeiter/in in die Firma wechseln, dürfen dann aber nicht mehr am MPI angestellt bleiben. Sofern Sie ihre wissenschaftliche Tätigkeit am Max-Planck-Institut als Angestellte/r fortsetzen wollen, können Sie das ausgegründete Unternehmen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit weiterhin beraten und unterstützen. Eine geschäftsführende bzw. leitende Tätigkeit im Unternehmen wird jedoch als Nebentätigkeit grundsätzlich nicht und allenfalls in begründeten Einzelfällen erlaubt, um der latenten Gefahr von Interessenkonflikten vorzubeugen.
Was sind typische Anfängerfehler?
- Wissenschaftler/innen sind meist und zu Recht von ihrer eigenen Technologie zutiefst überzeugt. Mit Blick auf eine geplante Ausgründung ist es jedoch erforderlich, hier einen massiven Perspektivenwechsel vorzunehmen und die entwickelte Technologie aus dem Blickwinkel der Kundschaft sowohl inhaltlich wie auch kostenseitig kritisch zu hinterfragen.
- Kritisch kann eine nicht hinreichende Abklärung der schutzrechtlichen Situation sein. So können neuheitsschädliche Veröffentlichungen dazu führen, dass Patentanmeldungen zurückgezogen oder zumindest in ihren Ansprüchen massiv eingeschränkt werden müssen. Ähnlich kritisch können sich bei einer ersten Freedom to Operate Analyse auch konkurrierende Patente erweisen.
- Vor Erstellen einer Homepage und Anmeldung einer Unternehmensgesellschaft wie auch Ansprache von Investoren sollten zunächst die inhaltlichen Fragestellungen einer Business Planung behandelt werden. Bleiben wesentliche Fragen in diesem frühen Stadium unbeantwortet, kann dies u.U. dazu führen, dass das Ausgründungsprojekt einen Negativ-Stempel erhält und sich selbst weiterer Chancen beraubt.
- Eine (zu) frühe Gründung kann u.U. auch dazu führen, dass bestimmte Förderprogramme nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Einige Förderprogramme wenden sich an Ausgründungsprojekte, die sich in der Vorgründungsphase befinden oder ein maximales Unternehmensalter nicht überschritten dürfen.
Wie sehr kann Max-Planck-Innovation bei Förderantragstellungen behilflich sein?
Max-Planck-Innovation begleitet und unterstützt seit vielen Jahren Förderanträge und verfügt hier über reichhaltige Erfahrungen, ‚lessons learnt’ und Tipps der „dos and don’ts“. Daher können wir Sie als Sparringspartner gut unterstützen, ganz besonders auch in den für Wissenschaftler/innen üblicherweise weniger vertrauten betriebs- und marktwirtschaftlichen Themenfeldern.
Ähnlich wie bei der Business Plan Erstellung schreiben wir die Förderanträge allerdings nicht für Sie. Auch übernehmen wir keine Übersetzungsarbeiten. Dies begründet sich vor allem darin, dass Sie als antragstellende/r Wissenschaftler/in im Laufe der Förderantragstellung Ihre Gründungsidee und Ihr Business Konzept vor einer Jury selbst vortragen und verteidigen müssen. Daher ist es hilfreich, dass Sie auch federführende/r Verfasser/in des schriftlichen Förderantrags sind. Seien Sie sich aber sicher, dass wir Sie in unserer Rolle als Sparringspartner intensiv unterstützen.
Mehr zu den einzelnen Förderprogrammen sowie ihren Voraussetzungen und Konditionen
Investiert die Max-Planck-Gesellschaft in Ausgründungen?
Weder die Max-Planck-Gesellschaft noch Max-Planck-Innovation verfügen über die Möglichkeit zu Seed-Investments in Form von Kapital. Die Max-Planck-Gesellschaft kann jedoch als Technologieinvestor bei der Vergabe einer Lizenz an eine MPG-Ausgründung auf die Zahlung einer Einstandszahlung (sog. Upfront-Payment) verzichten und stattdessen Unternehmensanteile an der Ausgründung nehmen. Zum Schutz der durch den Technologietransfer erworbenen Beteiligung an einer Ausgründung kann sich die MPG in einer Folgefinanzierung im Einzelfall auch finanziell engagieren.
Was ist Crowdfunding?
Crowdfunding wird in Deutschland auch als Schwarm- oder Gruppenfinanzierung bezeichnet. Mit dieser Art der Finanzierung kann u.a. Kapital für die Umsetzung von Geschäftsideen und Ausgründungs-Projekte gewonnen werden. So wird von einer Vielzahl von Personen (Crowd) Eigenkapital oder Eigenkapital ähnliche Mittel, oftmals in Form partiarischer Darlehen oder stiller Beteiligungen, bereitgestellt. Die Kapitalgeber/innen werden in der Regel über das Internet rekrutiert.
Crowdfunding ist nicht für jedes Unternehmen gleichermaßen gut geeignet. Gerade im High-Tech-Bereich werden üblicherweise Finanzsummen gebraucht, die durch ein Crowdfunding nur schwer abbildbar sind. Max-Planck-Innovation berät gerne zu Vor- und Nachteilen von Crowdfunding mit konkretem Bezug zu Ihrem spezifischen Gründungsvorhaben.
Das ABC typischer Akronyme
Immer wieder begegnet man in der ‚neuen’ Welt der Gründung & Finanzierung unbekannten Akronymen, die uns im tagtäglichen Geschäft geläufig sind. Manchmal vergessen wir, dass diese Akronyme vielen Wissenschaftler*innen zu Beginn ihrer Gründungslaufbahn unbekannt sind. Bitte fragen Sie dann unbedingt nach und haben Sie bitte keine falsche Scheu. Unabhängig davon nachfolgend vorab schon mal eine kleine „Starthilfe“ geläufiger Akronyme:
- A
AG (Aktiengesellschaft) - B
BP (Businessplan),
BDO (Business Development Officer) - C
CEO (Chief Executive Officer),
CSO (Chief Executive Officer),
CFO (Chief Financial Officer),
CBO (Chief Business Officer),
COO (Chief Operating Officer) - D
DD (Due Dilligence) - E
EBIT (Earnings Before Interest and Taxes),
EBT (Earnings Before Taxes) - F
FtO (Freedom to Operate) - G
GuV (Gewinn- und Verlustrechnung),
GwSt (Gewerbesteuer),
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) - H
HR (Handelsregister) - I
IP (Intellectual Property),
IPO (Initial Public Offering; Börsengang) - K
KSt (Körperschaftsteuer),
KMU (Klein- und Mittelständische Unternehmen) - L
LoI (Letter of Intent) - M
M4 Award - P
PoC (Proof of Concept),
PoP (Proof of Principle) - R
RoI (Return on Investment) - S
SA (Shareholder Agreement) - T
TS (Term Sheet) - U
USP (Unique Selling Position; Wettbewerbsvorteil),
USt (Umsatzsteuer), - V
VC (Venture Capital)
Gehen Firmengründende persönliche Haftungsrisiken ein?
In einer späteren Unternehmensphase werden Sie in Ihrer eventuellen Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung oder Prokurist/in in aller Regel von externen Rechtsanwaltskanzleien begleitet und auf mögliche Risiken bzw. Fallstricke aufmerksam gemacht.
Ohne hier eine Rechtsberatung leisten zu können, weisen wir Sie auf Basis unserer langjährigen Erfahrungen während unserer Zusammenarbeit gerne auf etwaige persönliche Haftungsrisiken hin. Diese können sich beispielsweise im „Kleingedruckten“ von Darlehen oder Bürgschaften finden, bei denen Durchgriffsmöglichkeiten auf die persönliche Gesellschafterebene bestehen.
Umso wichtiger, dass Ihr Unternehmen als Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet wird. Hier haben Sie per se eine Haftungsbegrenzung auf das eingebrachte Kapital. In diesem Zusammenhang weisen wir gerne frühzeitig darauf hin, dass eine Kapitalgesellschaft bis zu ihrem Eintrag ins Handelsregister faktisch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit einer Personengesellschaft gleich kommt. Sie sind gut beraten während dieser Zeit noch keine wirtschaftlichen Aktivitäten zu entfalten, da sie für etwaige Schulden persönlich haftbar gemacht werden könnten.
Solange Sie sich an Recht und Gesetz halten und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, sind die persönlichen Haftungsrisiken überschaubar und sollten Sie nicht von Ihren Gründungsplänen abhalten.
Gibt es Vorgaben zur Aufteilung von Gründer-Gesellschafteranteilen?
Zunächst sollte es alleinige Aufgabe der Gründer/innen sein, ihre Gesellschafteranteilsverteilung im Gründerkreis selbst und ohne Einmischung von Dritten festzulegen. Grundsätzlich gibt es hierzu auch keine festen Vorgaben. Jedoch haben sich ein paar ‚ungeschriebene’ Regeln herausgebildet, die man bei der Aufteilung bereits frühzeitig mit berücksichtigen sollte. So sollten künftige Handlungsträger/innen im Unternehmen mit wesentlichen Gesellschafteranteilen bedacht werden, um sie zugunsten der künftigen Unternehmensentwicklung zu incentivieren. Eine Ungleichverteilung zu Ungunsten der künftigen Hauptakteure und Hauptakteurinnen würde im Übrigen auch von Investoren kritisch hinterfragt werden.
Zur Vermeidung von Diskussionen werden Gesellschafteranteile nicht selten auch nach dem Gießkannenprinzip gleichmäßig auf die Anzahl der beteiligten Gründer/innen verteilt. Wenn eine solche Anteilsverteilung jedoch ohne Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsbeiträge erfolgt, sind nicht selten spätere Konflikte vorprogrammiert. Es ist daher ratsam, solche – zum Teil auch als unangenehm empfundenen Themen bzw. Diskussionen – vorzugsweise in der frühen (Vor)Gründungsphase zu führen und zu klären. Schwelende ‚Bauchgefühle’ sollten frühzeitig angesprochen werden, bevor solche Konflikte in einer späteren Gründungsphase ausgetragen werden und gegebenenfalls sogar zu einem Ende der Unternehmensgründung führen.
Wie ist Max-Planck-Innovation mit der Investorenszene vernetzt?
Max-Planck-Innovation hat seit den 1990er Jahren weit über 140 Ausgründungen aus der MPG beraten und intensiv begleitet. Dabei hat Max-Planck-Innovation im Laufe der Jahre mit vielen nationalen wie auch internationalen Venture Capital Gesellschaften, Corporate Venture Partnern sowie Family Offices und Privatinvestoren eng zusammengearbeitet. Das hierdurch entstandene Investoren-Netzwerk ist eine der wesentlichen Stärken von Max-Planck-Innovation, da in aller Regel über uns der persönliche Zugang zu diesem breiten Investoren Netzwerk hergestellt werden kann. Bei der Vielzahl an Gründungsideen bzw. Businessplänen, die Investoren tagtäglich erhalten, bietet die Vermittlung über Max-Planck-Innovation den Vorteil, dass die Investoren von einem bereits valide und sehr gut aufbereiteten Business-Konzept, basierend auf Top-Technologien, ausgehen. Sie dürfen daher sicher sein, dass Ihre Gründungsidee von den Investoren i.d.R. zügig und mit gebotener Aufmerksamkeit begutachtet wird.