Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie
Schutzrechte als Basis für technologischen Fortschritt

Patentierung und Vermarktung von Erfindungen

Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Es wird von einem Patentamt erteilt und berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin, anderen für eine bestimmte Zeit die Nutzung der Erfindung zu untersagen.

Die schutzrechtliche Sicherung über Patente bildet die Basis für die Generierung von Lizenzeinnahmen. Diese kommen sowohl der Max-Planck-Gesellschaft, Ihrem Max-Planck-Institut als auch Ihnen zugute. Als Erfinder/in oder Erfindergemeinschaft erhalten Sie i.d.R. eine Erfindervergütung in Höhe von 30 % der Lizenzerlöse. Sie profitieren aber auch sonst von der Verwertung: Sie bekommen Feedback zu Ihrer Forschungsarbeit, Kontakte zur Industrie und es können weitere Publikationen entstehen.

Sobald Sie uns über Ihre Erfindung informieren, prüfen wir die Schutzrechtsfähigkeit sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit und entwickeln dann eine geeignete Patent- und Lizenzstrategie. Wir prüfen zunächst die formalen Kriterien, die für die Erteilung eines Patents erforderlich sind - Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche (industrielle) Anwendbarkeit – und evaluieren dann in umfassenden Marktrecherchen das kommerzielle Potenzial.

Wir beraten Sie, welche zusätzlichen Schritte ggf. nötig sind, und begleiten in Zusammenarbeit mit externen Patentanwaltskanzleien die Patentanmeldung. Doch auch Erfindungen, die sich nicht als patentierbar erweisen, sind wertvoll und können oft als qualifiziertes Know-how an einen Partner aus der Industrie lizenziert werden.

Lizenzierung

Zur Vermarktung Ihrer Erfindung sind wir weltweit mit vielen Firmen in Kontakt. Wir sondieren das Marktumfeld für Ihre Erfindung und sprechen gezielt mögliche Interessenten an. Darüber hinaus verhandeln wir faire Konditionen für die Lizenzierung Ihrer Erfindung, bringen die Verträge zum Abschluss und achten bis zum Ende der Vertragslaufzeit darauf, dass sich alle Seiten an die Vereinbarungen halten.

Ausgründung

Eine weitere Möglichkeit eine Erfindung in ein marktreifes Produkt zu überführen besteht in der Gründung eines Unternehmens. Wir beraten Sie u.a. bei der Geschäfts- und Finanzplanung und bieten Ihnen zahlreiche Förderinstrumente für Ihr geplantes Start-up an. Die Gründung kann dabei mit Ihnen als Erfinderin und Erfinder sowie mit externen Managern bzw. Managerinnen umgesetzt werden. Mehr zu Ausgründungen.

Der Patentierungsprozess

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Patente als Publikation

Publikationen sind ein Beleg der hohen Qualität Ihrer Arbeiten als Forscherin und Forscher. Die Präsentation Ihrer Forschungsergebnisse in renommierten Fachzeitschriften bietet eine hervorragende Möglichkeit sich der wissenschaftlichen Gemeinschaft vorzustellen und bildet die Grundlage dafür zitiert zu werden. Neben Fachartikeln stellen aber auch Patent- und Gebrauchsmusterschriften eine Form der wissenschaftlichen Publikation dar.

Patente fördern Innovationen

Die Entwicklung neuer Hochtechnologien ist sehr zeit- und kostenintensiv. Von der ersten Idee bis zu einem marktfähigen Produkt können Jahre vergehen – insbesondere bei der Weiterentwicklung von Erfindungen aus der Grundlagenforschung. Die Entwicklungskosten betragen nicht selten vielen Millionen Euro und bergen oftmals ein hohes unternehmerisches Risiko. Zukunftsorientierte Unternehmen, die in die Entwicklung neuer Produkte investieren, benötigen zur Absicherung ihrer Investitionen Sicherheiten. Patente stellen ein Eigentumsrecht auf Erfindungen dar. Sie ermöglichen Firmen, Nachahmungen zu untersagen und finanziell vom Verkauf ihrer Innovationen zu profitieren. Um die Rechte an der jeweiligen Erfindung nutzen zu können, zahlen Firmen eine angemessene Lizenzgebühr an Max-Planck-Innovation. So legen Patente, gepaart mit Unternehmergeist, oftmals die Basis für wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt zum Wohle der Allgemeinheit.

Erfindungsmeldung

Der erste Schritt auf dem Weg zum Patent oder einer anderen Form der schutzrechtlichen Sicherung Ihrer Erfindung sowie der anschließenden Vermarktung besteht in der Meldung Ihrer Erfindung. Nach den Anstellungsverträgen und nach dem Arbeitnehmererfindergesetz müssen Sie alle Arbeitsergebnisse oder Ideen, die Erfindungscharakter haben können, der Max-Planck-Gesellschaft, am besten über Ihre Institutsleitung, und Max-Planck-Innovation melden. 

Formular für die Erfindungsmeldung

Sind Sie sich sicher eine Erfindung getätigt zu haben, dann füllen Sie bitte das angehängte Formular aus.

Sie sind noch nicht sicher?
Rufen Sie uns an. Eine offizielle Erfindungsmeldung löst bestimmte Fristen aus. Wir klären telefonisch gerne vorab mit Ihnen, ob eine Erfindungsmeldung der richtige Schritt zum aktuellen Zeitpunkt ist.

Erfindungsmeldung ausfüllen, so geht´s (zum Vergrößern Klicken):

Kontaktpersonen Life Sciences
  • Evaluierung von Erfindungen aus den Instituten im Bereich Biologie und Medizin
  • Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
  • Patentanmeldung
  • Vermarktung
  • Wer betreut mein Institut: Übersicht

Senior Patent- & Lizenzmanagerin

Dr. Mareike Göritz

Diplom-Chemikerin

Telefon: 089 / 29 09 19-32
E-Mail:
goeritz@max-planck-innovation.de

Senior Patent- und Lizenzmanager

Dr. Dieter Link

Diplom-Biologe

Telefon: 089 / 29 09 19-28
E-Mail:
dieter.link@max-planck-innovation.de

Senior Patent- & Lizenzmanager

Dr. Matthias Stein-Gerlach

Diplom-Biologe

Telefon: 089 / 29 09 19-18
E-Mail:
stein-gerlach@max-planck-innovation.de

Patent- & Lizenzmanagerin

Ingrid Kapser-Fischer

Ernährungswissenschaftlerin, M.Sc.

Telefon: 089 / 29 09 19-19
E-Mail:
kapser-fischer@max-planck-innovation.de

Patent- und Lizenzmanagerin

Dr. Leonie Mönkemeyer

Diplom-Biochemikerin

Telefon: 089 / 29 09 19-38
E-Mail:
moenkemeyer@max-planck-innovation.de

Kontaktpersonen Chemie, Physik, Technik & Software
  • Evaluierung von Erfindungen aus den Instituten im Bereich Chemie, Physik, Technik & Software
  • Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
  • Patentanmeldung
  • Vermarktung
  • Wer betreut mein Institut: Übersicht

Senior Patent- & Lizenzmanager

Dr. Bernd Ctortecka, M. Phil.

Diplom-Physiker

Telefon: 089 / 29 09 19-20
E-Mail:
ctortecka@max-planck-innovation.de

Senior Patent- & Lizenzmanager

Dr. Lars Cuypers

Diplom-Chemiker

Telefon: 089 / 29 09 19-21
E-Mail:
cuypers@max-planck-innovation.de

Senior Patent- & Lizenzmanager

PD Dr. Wolfgang Tröger

Diplom-Physiker

Telefon: 089 / 29 09 19-27
E-Mail:
troeger@max-planck-innovation.de

Patent- & Lizenzmanagerin

Dr. Huong Schmidtke-Tran

Diplom-Chemikerin

Telefon: 089 / 29 09 19-36
E-Mail:
schmidtke-tran@max-planck-innovation.de

Als ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung sichert ein Patent dessen Inhaber/in das Recht, anderen die Nutzung der Erfindung auf eine bestimmte Zeit zu untersagen.

Vorsicht - neuheitsschädliche Vorveröffentlichung

Besonders wichtig: Jede Veröffentlichung zum Thema der Patentanmeldung, die vor dem Tag der Anmeldung, dem so genannten Prioritätsdatum erscheint, gefährdet massiv den Erfolg der Patentanmeldung! Dies gilt für Publikationen in Zeitschriften ebenso wie öffentliche Seminarvorträge, Diplom- und Doktorarbeiten, Poster oder Abstracts für Konferenzen und jegliche Art von Online-Publikationen (wie z.B. Sequenz-Datenbanken). Kontaktieren Sie uns bitte so früh wie möglich, idealerweise rund 6 Wochen vor einer geplanten Veröffentlichung.

Forschungskooperationen

Forschungskooperationen mit der Industrie fallen in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Max-Planck-Institute und der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft. Wenn wir in unserem breiten Netzwerk Kontakte zu Industriepartnern haben, die für Sie geeignete Kooperationspartner sein können, bringen wir Sie aber gerne zusammen.

Fragen und Antworten zu Erfindungen

Sie haben ein neues Herstellungsverfahren ersonnen, ein neues Gerät entwickelt, ein Computerprogramm geschrieben oder eine bestehende Technik verbessert?
Dann haben Sie etwas Neues geschaffen, das in den Bereich des sog. geistigen Eigentums fällt. Ob und wie dieses geistige Eigentum dann geschützt ist oder z.B. durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden kann, ist von zahlreichen Faktoren abhängig.
Im Folgenden versuchen wir, die wichtigsten Fragen zu beantworten. Für alle weiteren Fragen rufen Sie uns bitte an oder schicken uns eine Email.

Was ist geistiges Eigentum bzw. sind gewerbliche Schutzrechte?

Unter dem Begriff "Geistiges Eigentum" werden alle Schöpfungen des menschlichen Intellekts verstanden (z.B. Erfindungen, Know-how, Software). Unter dem Begriff "gewerbliche Schutzrechte" wird die Gesamtheit der Rechte verstanden, die diese individuellen geistigen Leistungen schützen, z.B. das Patent- und Gebrauchsmusterrecht in Bezug auf Erfindungen, oder das Urheberrecht in Bezug auf Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst (einschließlich Software).

Was unterscheidet Entdeckung und Erfindung?

Wenn Sie bisher unbekannte, aber objektiv in der Natur schon vorhandene Gesetzmäßigkeiten, Wirkungszusammenhänge, Eigenschaften oder Erscheinungen auffinden oder erkennen, handelt es sich um eine Entdeckung; haben Sie hingegen eine zweckgerichtete Lösung eines bestimmten Problems mit technischen Mitteln entwickelt, haben Sie etwas erfunden. Hier gibt es allerdings Grenzfälle: Die Entdeckung eines neuen Gens etwa ist an sich keine Erfindung; war aber eine besondere Leistung erforderlich, um das Gen zu finden und zugänglich zu machen, oder können Sie eine definierte Anwendung für das Gen beschreiben, liegt eine Erfindung vor. Sie sollten also bei jedem wissenschaftlichen Ergebnis, das über die reine Erkenntnis hinaus anwendbar erscheint, gemeinsam mit uns prüfen, ob nicht eine patentierbare Erfindung vorliegt.

Wie werden Erfindungen geschützt?

Ein Patent ist der wirksamste Schutz, denn es berechtigt den Patentinhaber, ab Erteilung des Patents -maximal für die Dauer von 20 Jahren ab Patentanmeldung- jede dritte Partei von der wirtschaftlichen Nutzung der patentierten Erfindungsgedanken auszuschließen. (Ausnahme: wissenschaftliche Forschung am Erfindungsgegenstand ist frei!) Neben der wirtschaftlichen Nutzung durch den/die Patentinhaber/in selbst kann Dritten durch Einräumung einer Lizenz durch den/die Patentinhaber/in die wirtschaftliche Nutzung gestattet werden. Patentanmeldungen werden 18 Monate nach Hinterlegung der sog. prioritätsbegründenden Patentanmeldung vom Patentamt veröffentlicht und dienen somit auch der Verbreitung des technischen Wissens.
Angesichts der Verpflichtung der in der MPG beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forschungsergebnisse so früh wie möglich zu veröffentlichen, sollten Sie versuchen, Ihre Erfindung rechtzeitig vor Veröffentlichung durch ein Patent zu schützen. Nachdem durch die Hinterlegung einer Patentanmeldung eine patentrechtliche Priorität gesichert ist, steht der Veröffentlichung in der Regel nichts mehr im Wege.
Das neben dem Patent bestehende Gebrauchsmuster ist besonders als Schutz von ‚kleineren’ Erfindungen, z.B. technischen Verbesserungen, geeignet. Dieser Schutz deckt allerdings Verfahrenserfindungen nicht ab und ist auf höchstens zehn Jahre beschränkt. Auch ist ein breiter internationaler Schutz über Gebrauchsmuster nicht möglich. Daher ist die Bedeutung des Gebrauchsmusters für die Max-Planck-Gesellschaft eher gering.

Was ist patentierbar?

Patentierbar sind Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind und eine ausreichende Erfindungshöhe besitzen. Patentiert werden können z. B. Vorrichtungen und Geräte aller Art, chemische und pharmazeutische Stoffe einschließlich solcher, die in der Natur vorkommen (auch mikrobiologisches oder biologisches Material, wie DNA-Sequenzen, Viren, Plasmide etc.!), Metalllegierungen, neue Werkstoffe, alle An- und Verwendungen auch von bekannten Stoffen, sowie Herstellungs- und Arbeitsverfahren aller Art. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind u. a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als solche, EDV-Programme als solche, Tierarten und Pflanzensorten sowie gesetz- und sittenwidrige Erfindungen. Für Pflanzensorten gibt es spezielle Schutzrechte.
Ebenfalls nicht patentierbar sind Diagnostik- und Therapieverfahren am menschlichen Körper (z.B. bestimmte Untersuchungsmethoden), da sie als nicht gewerblich anwendbar gelten (s.u.). Arzneimittel oder Diagnostik-Kits sind dagegen schutzfähig.

Welche Patentierungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der Erfindung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies kann insbesondere auch durch Vorträge anlässllich wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch Veröffentlichung von Aufsätzen und Abstracts in wissenschaftlichen Zeitschriften sowie Diplom- und Doktoranden/Doktorandinnenarbeiten erfolgen. Auch die Bekanntgabe durch den/die Erfinder/in selbst zerstört die Neuheit der Erfindung (s. dazu Nr. 10).

Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand geeignet erscheint, auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt zu werden. Ein Beweis für diese Eignung muss im Stadium der Anmeldung noch nicht geführt werden. Als nicht gewerblich anwendbar gelten allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnoseverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden (Medizin ist kein Gewerbe – daher keine gewerbliche Anwendbarkeit). Stoffe und Hilfsmittel hierzu gelten indessen als gewerblich anwendbar.

Erfindungshöhe
Eine Erfindung hat Erfindungshöhe, wenn der Erfindungsgedanke für den so genannten Durchschnittsfachmann/frau (etwa ein „normaler“ Wissenschaftler bzw. "normale" Wissenschaftlerin) nicht nahe liegend war. Ein großer Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik ist dabei nicht notwendig. Auch können Entwicklungen erfinderisch sein, wenn an sich bekannte Sachverhalte vorteilhaft neu kombiniert werden oder sich überraschenderweise eine neue Anwendung findet (z.B. eine zweite medizinische Indikation für ein bereits vermarktetes Arzneimittel)

Wer ist in Forschungsgruppen die Erfinderin bzw. der Erfinder?

Alleinerfinder/in ist, wer durch seinen Erfindungsgedanken die Lösung eines bestimmten Problems mit technischen Mitteln hervorbringt. Haben mehrere an der Erfindung mitgewirkt, so sind sie Miterfinder/in, sofern sie zur Lösung der Aufgabe wesentlich beigetragen haben. Bei der Erfindungsmeldung, die Sie an uns schicken, sollte - auch im Hinblick auf eine spätere Verteilung von Erfindervergütung- bereits eine prozentuale Aufteilung der Erfinderanteile vorgenommen werden.

Wem gehören Erfindungen?

Erfindungen von Angestellten der Max-Planck-Gesellschaft entstehen in der Regel im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit oder beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Instituts. Sie gelten daher als so genannte Diensterfindungen. Nach dem Arbeitnehmererfindergesetz stehen Diensterfindungen dem Arbeitgeber, also der MPG zu, sofern sie von der MPG nach den Regeln dieses Gesetzes formal beansprucht werden. Nach Einreichen Ihrer Erfindungsmeldung wird innerhalb einer Frist von vier Monaten die Inanspruchnahme der Erfindung geprüft und ausgesprochen.

Sollten Sie keinen Arbeitsvertrag oder einen Gastvertrag mit dem Institut haben, so ist im Einzelfall zu klären, wem die Erfindung zusteht.

Welche Pflichten habe ich als Erfinder/in?

Nach den Anstellungsverträgen und nach dem Arbeitnehmererfindergesetz müssen Sie alle Arbeitsergebnisse oder Ideen, die Erfindungscharakter haben können, der Max-Planck-Gesellschaft, am besten über Ihre Institutsleitung, und Max-Planck-Innovation melden. Dafür gibt es Formulare entweder bei der Institutsleitung oder bei uns. Darüber hinaus sind Sie gehalten, die MPG bei der Anmeldung und Verwertung Ihrer Erfindung nach besten Kräften zu unterstützen. In aller Regel ist Ihr begleitendes Know-how erforderlich, um einem späteren Lizenznehmer die wirtschaftliche Umsetzung der Erfindung in ein Produkt zu ermöglichen.

An wen wende ich mich als Erfinder/in?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Institutsleitung und an uns. Sie können sich gerne jederzeit für eine unbürokratische Beratung an uns wenden. Ein Anruf genügt!

Wie kann ich publizieren ohne meinen Patentschutz zu gefährden?

Einer Publikation steht in der Regel nichts mehr im Wege, sobald Sie für Ihre Erfindung durch eine Patentanmeldung die patentrechtliche Priorität gesichert haben. Davor allerdings ist äußerste Zurückhaltung angebracht. Die größte Gefährdung der Patentierbarkeit von Erfindungen sind vorzeitige Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse. Dazu zählen nicht nur Artikel in Fachzeitschriften, sondern auch Referate, Kolloquiumsbeiträge, Vorträge und ähnliche mündliche Verlautbarungen, sowie Veröffentlichung im Internet (auch z.B. Einträge einer Gensequenz in eine öffentlich zugängliche Datenbank). Ebenso "neuheitsschädlich", so der Fachbegriff, sind die Veröffentlichung von Abstracts, Postern, Aufsätzen, Diplom- und Doktorarbeiten usw. Da solche Veröffentlichungen, auch wenn sie nur theoretischer Natur sind, den Erfindungsgedanken nahe legen können, gefährden sie spätere Anmeldungen auch unter dem Aspekt der Erfindungshöhe. Es ist daher sinnvoll, sich vor der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen – egal ob die Ergebnisse selbst oder erst ihre Weiterentwicklungen wirtschaftlich verwertbar erscheinen - mit uns in Verbindung zu setzen, um zu prüfen, ob eine so genannte prioritätsbegründende Patentanmeldung hinterlegt werden sollte.

Wie entsteht eine Patentanmeldung und wer trägt die Kosten?

Zunächst prüfen wir nach Eingang Ihrer Erfindungsmeldung, ob die beschriebene Erfindung unter verschiedenen Gesichtspunkten zu einer patentrechtlich und wirtschaftlich Erfolg versprechenden Patentanmeldung führen wird. Hierzu können wir u.a. Patent- und Marktrecherchen durchführen. Bei positiver Bewertung beauftragt die Max-Planck-Innovation in Abstimmung mit Ihnen sowie Ihrem MPI eine Patentanwaltskanzlei mit besonderer Erfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet mit der Ausarbeitung einer Patentanmeldung. Sie selbst sollen dabei möglichst wenig belastet werden. Als Grundlage für eine Patentanmeldung genügt im Allgemeinen das Rohmanuskript Ihrer geplanten Veröffentlichung. Sie erhalten dann den Entwurf der Patentanmeldung zur Durchsicht und müssen u. U. noch offen Fragen beantworten. Gelegentlich kann auch eine Arbeitssitzung mit der Patentanwaltskanzlei notwendig sein.

Die Kosten für die Patentierung trägt zunächst das jeweilige Max-Planck-Institut. Ab der Einleitung der internationalen Phasen (z.B. Europa, USA, Canada) können die Kosten zentral erstattet werden. Für selbstständige Nachwuchsgruppen ist die Erstattung bereits mit der Einreichung der sog. PCT-Anmeldung möglich. Bei Fragen zu Details wenden Sie sich an uns.

Was ist Know-how?

Als Know-how kann man jedes unveröffentlichte technische Erfahrungswissen bezeichnen, das dem Inhaber oder der Inhaberin einen Vorteil gegenüber dem Mitbewerb verschafft. Know-how kann Erfindungscharakter haben, muss es aber nicht. Kann oder will man es nicht mit einem Patent schützen, so reicht sein Schutz nur bis zu seinem Bekanntwerden. Als Gegenstand des Know-hows kommen neue Verfahren, vorteilhafte Kombinationen bekannter Merkmale, Rezepturen, Bearbeitungstricks, Zelllinien, Antikörper, Tiermodelle u. a. in Frage. Know-how, welches von Angestellten der Max-Planck-Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit am MPI gemacht wird, steht der MPG als Arbeitgeber ohne weitere Formalakte zu. Sofern Sie Know-how erstellt haben, benötigen wir hierzu eine Erfindungsmeldung. Know-how ist im bedeutenden Umfang Gegenstand von Lizenzverträgen. Für verwertetes Know-how der Max-Planck-Institute gelten, wie bei Patenten, die MPG-Regelungen für die Arbeitnehmererfindervergütung.

Kann Software patentiert werden?

Das ist eine sehr schwierige Frage und leider gibt es in Deutschland, Europa und USA hierzu keine einheitliche Regelung. Übereinstimmung existiert aber dahingehend, dass eine Software dann patentiert werden kann, wenn damit eine technische Anwendung verbunden ist (sog. "computerimplementierte Erfindung", z.B. Mess-, Steuer-, Regelungssoftware). So ist z. B. die Software patentgeschützt, die das Blockieren der Autoräder beim Bremsen („ABS-System") verhindert.
Häufig wird einvernehmlich auf eine Patentierung verzichtet und die Software als solche verwertet. Software unterliegt in der Regel dem Schutz des Urheberrechts, soweit bei ihrer Herstellung das alltägliche, durchschnittliche Programmierschaffen, das auf einer mehr oder weniger routinemäßigen, mechanischtechnischen Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Materials beruht, deutlich überstiegen wird. Der Urheberrechtsschutz entsteht bereits mit Fertigstellung der Software. Die Erteilung eines gesonderten Urheberrechtsschutzes durch öffentliche Behörden (wie etwa bei Patenten durch Patentämter) ist bei Software nicht möglich. Software, welche von Angestellten der Max-Planck-Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit am MPI gemacht wird, steht der MPG als Arbeitgeber ohne weitere Formalakte zu. Sofern Sie Software erstellt haben, benötigen wir hierzu eine Erfindungsmeldung. Für verwertete Software wendet die MPG die MPG-Regelungen für die Arbeitnehmererfindervergütung entsprechend an.

Was ist ein Lizenzvertrag?

Mit Lizenzverträgen werden Industrieunternehmen die wirtschaftlichen Nutzungsrechte an Erfindungen/Patenten, technischem Know-how oder Software eingeräumt, und zwar grundsätzlich gegen Entgelt. Als Entgelt werden typischerweise von dem Industrieunternehmen eine einmalige Einstandszahlung (sog. upfront payment), ggf. vom Erreichen bestimmter Ziele abhängige Meilensteinzahlungen (sog. Milestone Payments) sowie Lizenzgebühren auf Produktumsätze (sog. Royalties) in markt- und branchenüblicher Höhe sowie die Übernahme der Patentkosten geleistet. Lizenzverträge werden vom Patent- und Lizenzmanagement sowie dem internen Rechtsbeistand der Max-Planck-Innovation verhandelt, abgeschlossen und überwacht. Hierbei achten wir insbesondere darauf, dass der Lizenzvertrag in Bezug auf das involvierte MPI keine Einschränkung der wissenschaftlichen Forschungsfreiheit, der Freiheit wissenschaftlicher Zusammenarbeit und der Veröffentlichungsfreiheit enthält.

Was ist ein Kooperationsvertrag?

Häufig möchten Industrieunternehmen wissenschaftliche Fragestellungen gemeinsam mit einem Max-Planck-Institut bearbeiten oder eine lizenzierte Erfindung gemeinsam mit dem Max-Planck-Institut weiterentwickeln. Die entsprechenden Kooperationsverträge sehen dabei in der Regel finanzielle Zuwendungen vor, die dem Institut die Durchführung solcher Entwicklungsarbeiten ermöglichen. Zu beachten ist bei Kooperationsverträgen insbesondere, dass das Gebiet der Zusammenarbeit möglichst klar eingegrenzt ist (das Gebiet der Kooperation darf nur ein Teilgebiet des Forschungsgebiets der involvierten MPI-Abteilung darstellen), dass die grundsätzliche Publikationsfreiheit des MPIs gewährleistet ist (unter Berücksichtigung der Interessen des Kooperationspartners), dass Erfindungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit von der MPG gemacht werden, der MPG gehören und nicht kostenlos dem Unternehmen zustehen (dem Unternehmen wird hieran i.d.R. eine Option auf eine kostenpflichtige Lizenz eingeräumt) und dass kein Verzicht auf Einnahmen für die Einräumung von Nutzungsrechten an Erfindungen zugunsten von Sachleistungen oder Forschungszuwendungen erfolgt. Obwohl wir Sie gerne beim Abschluss eines Kooperationsvertrages unterstützen, liegt die formelle Zuständigkeit bei Ihrem Institut sowie der Generalverwaltung (Finanzabteilung) der Max-Planck-Gesellschaft. Im Gegensatz zu Lizenzverträgen, die Max-Planck-Innovation abschließt, werden Kooperationsverträge direkt vom Institut mit dem Unternehmen abgeschlossen.

Was ist ein Beratungsvertrag?

Wünscht ein Unternehmen - entweder zusätzlich zu einem Lizenz- oder Kooperationsvertrag, oder unabhängig hiervon - persönliche Beratung zu wissenschaftlichen Fragestellungen durch einen Mitarbeiter der MPG, so kann hierzu ein (privater) Beratungsvertrag geschlossen werden. Die jeweiligen Angestellten der MPG müssen vor Abschluss seines Beratungsvertrags bei ihrer Institutsleitung einen Antrag auf Genehmigung der geplanten Nebentätigkeit samt Beratungsvertrag stellen. Direktorinnen/Direktoren sowie Nachwuchsgruppenleiter/innen haben diesen Antrag direkt beim Präsidenten bzw. beim Generalsekretä/rin der MPG zu stellen.
Zu beachten ist bei Beratungsverträgen insbesondere, dass das Beratungsgebiet möglichst klar eingegrenzt ist (das Beratungsgebiet darf nur ein Teilgebiet des Forschungsgebiets des involvierten MPG-Angestellten darstellen), und dass Erfindungen, die im Rahmen der Beratung vom MPG-Angestellten gemacht werden, der MPG gehören und nicht kostenlos dem Unternehmen zustehen (dem Unternehmen wird hieran i.d.R. eine Option auf eine kostenpflichtige Lizenz eingeräumt).
Die Max-Planck-Gesellschaft stellt für Beratungsverträge eine Formulierungshilfe zur Verfügung.

MTA - Worauf ist bei der Abgabe von Forschungsmaterial zu achten?

Die Abgabe von Materialproben, die als Ergebnis eigener Forschungstätigkeit entstanden sind, sollte nur zu Forschungszwecken an befreundete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder anerkannte Forschungseinrichtungen und nur auf der Grundlage einer schriftlichen Abmachung erfolgen. Formulare stellt die Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft zur Verfügung. Sind Sie Empfänger/in von Forschungsmaterial, sollten Sie die entsprechenden MTAs (Material Transfer Agreements) anderer Forschungseinrichtungen oder Firmen, zu dessen Bedingungen Sie Materialien erhalten, von der Generalverwaltung vor Unterschrift prüfen lassen.

Wie vergütet die MPG ihre Erfinder/innen?

Auf der Grundlage der Erfinderregelung der Max-Planck-Gesellschaft vom 9. März 1967 erhalten Sie als Erfinderin oder Erfinder gegenwärtig in der Regel 30 Prozent der Bruttolizenzeinnahmen, die Max Planck Innovation bei der Verwertung des von Ihnen geschaffenen geistigem Eigentums bzw. entsprechender gewerblicher Schutzrechte der MPG erwirtschaftet. Diese, im Vergleich zu Industrieunternehmen, sehr großzügige Vergütung, soll Sie zur verstärkten Erfindertätigkeit und zur aktiven Teilnahme am Technologietransfer motivieren.